Online Poker Forum pokerfreunde.at
Unabhängiges deutschsprachiges Poker Forum: Alle wichtigen Informationen über Online Turniere, Texas Holdem, Spielweisen, Tells, Bluffs und Strategien Mai 18, 2012, 02:05:26 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Haben Sie Ihre Aktivierungs E-Mail übersehen?

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
News:
 
   Übersicht   Webkatalog Webdirectory Hilfe Suche Kontakt Impressum Einloggen Registrieren  
Seiten: [1]   Nach unten
  Drucken  
Autor Thema: pokterturnier recht  (Gelesen 580 mal)
0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.
jojo
Gast
« am: März 22, 2010, 11:04:04 »

hey leute.
habe leider nichts aktuelles gefunden wie man ein pokerturnier (mit einem geringen buy in von 10-20 euro legal als verein veranstalten kann.  einige tricks gehen über vereinsinternes turnier, reicht das wirklich?
darf ich dann auch öffentlich für das turnier in zeitung/internet mit buy-in werben?
vielen dank für eure hilfe
mfg
jojo
Gespeichert
Online Poker Forum pokerfreunde.at
« am: März 22, 2010, 11:04:04 »

 Gespeichert
_aDDiiiCteD_
Pair
**
Offline Offline

Geschlecht: Männlich
Pokertyp: Gelegenheitsspieler
Spielertyp: Fish
Ich spiele: Online, im Cardcasino, mit Freunden
Beiträge: 86



WWW
« Antworten #1 am: März 22, 2010, 04:22:50 »

100% der Einsätze müssen unter den teilnehmenden Spielern wieder ausgeschüttet werden.
Du darfst Dir kein Entry-Fee wegnehmen/einbehalten.
Gespeichert
jojo
Gast
« Antworten #2 am: März 22, 2010, 09:19:06 »

lt.  österreichischen recht darf man den teilnehmenden spielern
auszug aus faq von bmf
Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen „Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt“.  Gemäß § 2 Abs 4 GSpG liegt eine Ausspielung zudem „auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird“.  § 2 Abs 4 GSpG wurde im Zuge der Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBl I 747/1996, neu angefügt.  Gemäß dem Willen des Gesetzgebers (vgl 680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.  GP) wird durch den neu geschaffenen Abs 4 des § 2 „der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die wiederholt ausgesprochen hat, daß der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muß, sondern daß es ausreichend ist, daß den Leistungen der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht.  Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und daß auch nicht erforderlich ist, daß die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muß“.  Den Erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, „daß eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird.  In der Praxis könnte dies zum Beispiel dann der Fall sein, wenn mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander spielen.  Gewinn und Verlust tritt dann nur zwischen den Spielern auf.  Wird dieses Spiel aber von einem Unternehmer (Veranstalter) organisiert […], so liegt ebenfalls eine Ausspielung vor und ist eine Anwendung der Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Abs 1 GSpG ausgeschlossen“.

also man darf den turnierteilnehmern nicht mit einem möglichen gewinn anlocken bzw.  anpreisen.  egal ob alles vom verein oder den anderen turnierteilnehmern kommt.

so versteh ich das zumindest
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
  Drucken  
 
Gehe zu:  


Partner: Poker Rakeback Online Poker Poker Forum Poker © pokerfreunde.at
Sedo - Domains kaufen und verkaufen das Projekt pokerfreunde.at steht zum Verkauf Besucherstatistiken von pokerfreunde.at etracker® Web-Controlling statt Logfile-Analyse
Powered by MySQL Powered by PHP Powered by SMF 1.1.11 | SMF © 2006-2009, Simple Machines LLC Prüfe XHTML 1.0 Prüfe CSS